Vorbemerkung zur Geschlechtsneutralität
Auf die Hinzufügung der jeweiligen geschlechtsneutralen Formulierungen wurde bei
geschlechtsspezifischen Hinweisen im Sinne der flüssigen Lesbarkeit und einer angemessenen
Sprachqualität verzichtet. Alle personalen Begriffe sind sinngemäß geschlechtsneutral zu lesen.
1. Veranstalter
Veranstalter der Freizeit ist die Grenzlandjugend Roetgen e.V., Offermannstraße 31, 52159 Roetgen – im
Folgenden GLJ genannt. Die GLJ ist nach §75 KJHG anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und ist
im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen unter der Nummer 1500.
2. Anmeldung
Die Anmeldung ist an die auf der ersten Seite der Anmeldung angegebene Adresse zu senden. Die
Teilnahme an der Freizeit erfolgt in der Reihenfolge der eingegangenen Anmeldungen. Mit der Abgabe
der Anmeldung liegt eine verbindliche Anmeldung vor, welche zur Zahlung des Teilnahmebeitrags
verpflichtet. Die GLJ behält sich vor, Teilnehmer von der Freizeit auszuschließen. In diesem Fall wird der
gezahlte Teilnahmebeitrag umgehend zurückerstattet.
Der Teilnehmer und ggf. seine Eltern verpflichten sich, die Anmeldung vollständig und wahrheitsgemäß
auszufüllen.
3. Zahlung
Mit Abgabe der Anmeldung ist der Teilnahmebeitrag ganz oder in Teilen zu zahlen. Der Teilnahmebeitrag
sowie ggf. die Teilzahlungen sind auf der Anmeldung aufgeführt. Zahlungen sind in der Regel auf das
Konto mit der IBAN DE38 3905 0000 0009 9260 07 bei der Sparkasse Aachen, BIC AACSDE33XXX zu
entrichten. Abweichende Bankverbindungen werden auf der Anmeldung angegeben. Wird der
Teilnahmebeitrag in mehrere Teilzahlungen unterteilt, so ist die Restsumme bis spätestens 6 Wochen vor
Freizeitbeginn auf das o.a. Konto einzuzahlen.
Bei sämtlichen Zahlungen muss immer der Vor- und Zuname des Teilnehmers sowie das Kürzel der
Freizeit mit angegeben werden, um eine Zuordnung der Zahlung zu dem jeweiligen Teilnehmer
vornehmen zu können.
4. Teilnahmebestätigung
Wenn die schriftliche Anmeldung und der Zahlungseingang erfolgt sind erhält der Teilnehmer eine
Bestätigung über die Anmeldung und ggf. weitere Informationen per Email. Dafür ist die Angabe einer
Emailadresse unerlässlich.
5. Rücktritt durch den Teilnehmer
Der Rücktritt des Teilnehmers von der Freizeit kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber der GLJ
erfolgen. Für den Fall des Rücktritts vor Beginn der Freizeit kann durch die GLJ nur dann eine
Kostenerstattung gewährt werden, wenn ein nach Ermessen der GLJ annehmbarer Ersatz für den
Teilnehmer durch den Rücktretenden vermittelt wird. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von
25,- Euro erhoben. Nach Beginn der Fahrt kann in keinem Fall eine Rückerstattung von
Teilnahmebeiträgen erfolgen. Die GLJ empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
6. Rücktritt durch die GLJ
Die GLJ kann zurücktreten, wenn
a.) der Vertragspartner (Teilnehmer bzw. essen Erziehungsberechtigter) seiner Zahlungspflicht nicht
nachkommt oder die vereinbarten Bedingungen nicht einhält.
b.) die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer
außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen,
Naturkatastrophen, eine Pandemie oder ein vergleichbares Ereignis) erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird. Sollte durch ein solches Ereignis die Reise in die Zielregion und/oder das
Zielland nicht durchführbar sein, so ist die GLJ berechtigt die an Dritte gezahlten oder zu
zahlenden Kosten als Entschädigung geltend zu machen.
c.) die Mindestteilnehmerzahl (siehe jeweilige Anmeldung) nicht erreicht wird. Eine entsprechende
Mitteilung muss dem Teilnehmer bis spätestens 3 Wochen vor Freizeitbeginn durch einfachen
Brief oder Email zugegangen sein. In diesem Fall wird dem Teilnehmer der volle Reisepreis
zurückerstattet.
7. Haftung
Eine Reiserücktrittsversicherung seitens der GLJ besteht nicht. Ein etwaiges Risiko muss durch den
Teilnehmer selbstständig abgesichert werden.
8. Mitwirkungspflicht der Teilnehmer
Die GLJ ist bemüht die Freizeit zur Zufriedenheit aller Teilnehmer vertragsgerecht durchzuführen. Die
Reiseteilnehmer sind verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der
Störung beizutragen und evtl. Schaden gering zu halten.
Die Reiseteilnehmer sind insbesondere verpflichtet Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Freizeitleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern das
möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt unter
Umständen ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
9. Versicherung
Alle Teilnehmer sind durch die GLJ für die Dauer des Aufenthalts unfallversichert. Für die Beschädigung
und den Verlust von Sachen haften der Teilnehmer bzw. dessen Eltern. Bei Krankheitsfällen wird die
Krankenversicherung des Teilnehmers in Anspruch genommen. Bei Freizeiten im Ausland hat der
Teilnehmer für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz im Reiseland sowie allen
Transitländern zu sorgen.
Sollte die GLJ für die Behandlung eines Teilnehmers für Kosten in Vorleistung treten, verpflichtet sich der
Teilnehmer die Auslagen binnen 10 Tagen nach Rückkehr der GLJ zurückzuerstatten.
10. Betreuung
Alle Freizeiten werden von besonders ausgebildeten und ausgesuchten Kräften betreut. Alle Betreuer
sind ehrenamtliche Mitarbeiter.
Der Teilnehmer und ggf. seine Eltern erklären, dass sich der Teilnehmer auch ohne Aufsichtsperson in
Kleingruppen von mindestens 3 Personen frei bewegen darf. Auf Camping- und Lagerplätzen darf sich
der Teilnehmer auch ohne Aufsicht z.B. zum Toilettengebäude bewegen. Sofern der Teilnehmer
Schwimmer ist, darf er unter Aufsicht im Meer, anderen freigegebenen Gewässern sowie Badeanstalten
schwimmen gehen.
11. Regeln / Ausschluss
Die GLJ erwartet, dass der Teilnehmer sich in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der
Betreuer Folge leistet und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert.
Wenn sich ein Teilnehmer trotz Abmahnung durch die GLJ oder seine Beauftragten nicht als
gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt,
die Gruppengemeinschaft gefährdet oder gegen die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes
grob verstößt, gibt der Reiseteilnehmer der GLJ die Möglichkeit, ihn nach Abmahnung ohne Erstattung
des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen und den Reiseteilnehmer nach Hause zu
schicken. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers bzw. der Erziehungsberechtigten.
Bei Minderjährigen gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson, einschließlich der Kosten für
den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises
besteht in diesem Fall nicht. Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das
Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinmissbrauchs und der Besitz oder der Konsum von
illegalen Drogen jeglicher Art.
12. Datenschutz
Im Zusammenhang mit der Freizeit erfasst und speichert die GLJ die Angaben des Teilnehmers aus der
Anmeldung. Der GLJ anvertraute Daten werden nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Die
Geburtsdaten benötigt die GLJ für die Gruppeneinteilung; Telefonnummern und Emailadresse dienen der
Kontaktaufnahme, z.B. bei Rückfragen oder im Notfall.
13. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Aachen als vereinbart.