§1 Name
Der Verein führt den Namen „Grenzlandjugend Roetgen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Roetgen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Aachen unter der Nr. 1500 eingetragen.
§2 Geschäftsjahr
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§3a Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Zweck des Vereins ist die ökumenische, jugendpflegerische Arbeit, die musische und politische Bildung, die Arbeit für die Dritte Welt, die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge.
Der Verein wird diesen Aufgaben dienen durch folgende Veranstaltungen:
u.a. musikalische Veranstaltungen, Vorträge, Seminare, Freizeitgestaltung, Sport, Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Vorführungen von Filmen und Lichtbildern, Herstellung von Filmen, Lichtbilderreihen, von Bild- und Tonspeicherung des Fernsehens sowie durch Herstellung und Speicherung eigener Bild- und Tonaufnahmen.
§3b
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne und Vermögenssammlungen dürfen nur für die gemeinnützigen Zwecke des Vereines verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Anteil am Vermögen des Vereines. Sie können auch bei der Auflösung des Vereins bzw. ihrem Ausscheiden aus dem Verein keine diesbezüglichen Anforderungen stellen.
§3c
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Mitglieder, die eine besondere berufliche Leistung den Vereinsaufgaben widmen, dürfen dafür nicht mehr als die berufsübliche Vergütung erhalten; auch können ihnen die Auslagen ersetzt werden.
§3d
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Pfadfinderinnenschaft St. Georg, Stamm Roetgen oder dessen Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, es ihrer ökumenischen Jugendarbeit in Roetgen zukommen zu lassen.
Zur Auflösung des Vereins muss vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladung zu dieser Versammlung muss schriftlich unter Angabe der Auflösungsabsicht 30 Tage vorher erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zur Auflösung des Vereins muss sich eine 3/4 Mehrheit aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder für eine Auflösung des Vereins aussprechen.
§5a Mitgliedschaft
Mitglieder sind Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Natürliche und juristische Personen können als Fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Über die nicht Aufnahme aller entscheidet der Vorstand
§5b Stimmberechtigung der Mitglieder
Stimmberechtigtes Mitglied ist, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Mindestalter 14 Jahre
- Mindestdauer der nicht unterbrochenen Mitgliedschaft beträgt 2 volle Jahre
Fördernde Mitglieder sind nicht wahlberechtigt.
§5c Wählbarkeit
In den Vorstand wählbare Mitglieder müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Mindestalter 16 Jahre (Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.)
- Mindestdauer der ununterbrochenen Mitgliedschaft beträgt volle 2 Jahre
Fördernde Mitglieder sind nicht wählbar.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied ist, wer seinen Jahresbeitrag entrichtet hat und einen Mitgliedsantrag an den Vorstand gerichtet hat. Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten. Anträge zur Abweisungeines Antrags auf Mitgliedschaft sowie zum Ausschluss von der Mitgliedschaft sind schriftlich von einem Mitglied an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person
- durch Austritt aus dem Verein: dieser erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand des Vereins
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Legt das Mitglied gegen diesen Ausschluss beim Vorstand Widerspruch ein, so hat der Vorstand die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- durch nicht zahlen von zwei aufeinanderfolgenden Mitgliedsbeiträgen trotz erfolgter Mahnung
§8 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden pro Kalenderjahr erhoben. Die Beitragshöhe wird durch den Vorstand festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge müssen für das laufende Jahr im Voraus bezahlt werden. Scheidet ein Mitglied im laufenden Kalenderjahr aus, so hat es keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags, auch nicht auf Teile davon.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 bis 9 Mitgliedern, darunter der geschäftsführende Vorstand. Die beiden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands müsen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren. Die Wahl erfolgt für jeden der zu besetzenden Posten einzeln. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf Ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Der Wahlkandidat muss sich mindestens 35 Tage vor Ablauf der gegenwärtigen Amtsperiode beim geschäftsführenden Vorstand melden. Es muss erkennbar sein, ob er sich auf ein Amt des geschäftsführenden Vorstands, oder des erweiterten Vorstands bewirbt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt sich keine Mehrheit, so erfolgt eine Stichwahl. Ein Wahlkandidat welcher nicht in den geschäftsführenden Vorstand gewählt wurde, hat auf der Versammlung die Möglichkeit für ein Amt im erweiterten Vorstand zu kandidieren. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
Jedes einzelne Vorstandsmitglied kann jederzeit durch den Beschluss einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung abgesetzt werden. Eine solche Mitgliederversammlung muss dann von einem Vorstandsmitglied einberufen werden, wenn dies von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder gewünscht wird. Die Einberufung muss schriftlich mit Angabe der Person, den Gründen für seine Absetzung sowie einem Vorschlag zur Neubesetzung des Amtes 30 Tage im Voraus erfolgen. Eine solche ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für die Absetzung des Vorstandsmitgliedes muss sich eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand im Sinne der §26 BGB besteht aus den beiden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands. Beide können den Verein nur zusammen vertreten. Dem Verein gegenüber bedarf der Vorstand für seine Handlungen dann eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn dies vorher für bestimmte Geschäfte durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Seine Vertretungsbefugnis wird hierdurch nicht beschränkt. Die Organisation der Vorstandsarbeit regelt die Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§11 Einladung
Der geschäftsführende Vorstand schlägt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vor. Die Einladung mit der vorgeschlagenen Tagesordnung muss den Mitgliedern grundsätzlich 28 Tage vor der Versammlung durch einfachen Brief oder Email bekannt gemacht werden.
§12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung für das abgelaufene Jahr ist bis zum 31.03 des Folgejahres einzuberufen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mtglied des geschäftsführenden Vorstands Für die Mitgliederversammlung sind regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:
a. Wahl des Protokollführers
b. der Jahresbericht
c. der Rechnungsbericht
d. der Bericht der Rechnungsprüfung
e. die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes alle 3 2 Jahre
f. Wahl des Rechnungsprüfers
g. die Jahresplanung für das kommende Jahr
h. Verschiedenes
§13 Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; die Anwesenheit von mindestens einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist erforderlich.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung bei der Berufung der Versammlung bezeichnet worden ist. Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur dann behandelt werden, wenn aktueller Anlass dringend eine Entscheidung erfordert. Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzulegen und von dem Vorsitzendem der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf eines Fünftels aller Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Tagesordnung muss den Grund der Einladung enthalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§11 und 12 entsprechend.
§15 Zusammenarbeit mit dem Freiraum Roetgen e.V.
Zeitgleich mit der Vorstandswahl findet auch die Wahl der Vertreter der Grenzlandjugend Roetgen e.V. in
den Freiraum Roetgen e.V. durch die Mitgliederversammlung der Grenzlandjugend e.V. statt. Es soll
mindestens ein Mitglied des Vorstandes entsandt werden. Es sollen insgesamt mindestens drei Mitglieder
der Grenzlandjugend Roetgen e.V. entsandt werden. Das Mandat der Entsandten endet jeweils mit der
aktuellen Legislatur des Vorstandes der Grenzlandjugend Roetgen e.V.
§16 Verlust der Rechtsfähigkeit
Falls der Verein die Rechtsfähigkeit wieder verlieren sollte, tritt der Fall ein, dass er als nicht rechtsfähiger Verein bestehen bleibt.
Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, in alle von ihm namens Vereines vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder für die daraus oder in jedem Zusammenhang damit entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Gerichtsstand: Amtsgericht Aachen
Stand: 03. September 2017